Geburtstagsjubilarin Marianna Schwaighofer ‒ Herzliche Gratulation an unsere zweitälteste Walchseerin!

Bei strahlendem Sonnenschein feierte unsere liebe Marianna am 6. September ihren 98. Geburtstag.

Gewohnt hat Marianna früher in Rettenschöss. Da das dortige Haus jedoch einem Straßenneubau weichen musste, zogen sie vor 20 Jahren in das Haus ihrer Tochter Marianna nach Walchsee. Umso schöner, da auch ihre ältere Tochter gleich direkt nebenan wohnt.

Den Sommer verbrachte sie in den vergangenen 15 Jahren auf verschiedenen Almen, die letzten 5 Jahre auf der Blasenalm.

Ihren Ehrentag feierte Marianna im Kreis ihrer lieben und fürsorglichen Familie mit den Kindern, Enkerln und Urenkerln.

Sehr dankbar und sichtlich erfreut war sie auch über den Besuch von Bürgermeister Ekkehard Wimmer, der ihr im Namen der Gemeinde die besten Glückwünsche überbrachte und sich freute, Marianna auch an diesem Geburtstag wieder so strahlen zu sehen. Denn auch wenn die Füße nicht mehr so recht wollen, geistig fit und lebensfroh ist Marianna in jedem Fall!

Bei Kaffee, Kuchen und einem Glaserl Sturm durften wir gemeinsam auf die Jubilarin anstoßen und bei netten Gesprächen diesen schönen Nachmittag ausklingen lassen.

Liebe Marianna! Die Gemeinde Walchsee wünscht Dir auf diesem Wege nochmals alles Gute und vor allem ganz viel Gesundheit!

Bleib so wie Du bist!

 

 

 

 

Leerstandsabgabe – Leerstand oder vermieten, was muss ich tun?

Um dem Leerstand entgegenzuwirken, hat das Land Tirol per 1. Jänner 2023 mit dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) eine Abgabe auf leerstehenden Wohnungen eingeführt und welche von der Gemeinde verpflichtend einzuheben ist. Ziel ist es, einen Anreiz zu schaffen, um dringend benötigten Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen und diesen somit zu entlasten.

Ausnahmen:

· Das Objekt ist nicht gebrauchstauglich oder nutzbar.

· Im Gebäude befinden sich nur zwei Wohnungen, wobei die EigentümerInnen des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben.

· Das Objekt wird für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet (z.B. Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermietung und Geschäftslokale).

· Das Objekt kann von den EigentümerInnen aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden.

· Das Objekt kann trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden.

· Das Objekt ist betriebstechnisch notwendig oder es handelt sich um Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen.

· Für das Objekt besteht ein zeitnaher Eigenbedarf.

Wichtig!
Alle Objekte, die nicht als Wohnsitz verwendet werden und daher für sechs Monate (oder länger) leer stehen, sind abgabepflichtig!

Was ist zu tun, wenn eine Ausnahme zutrifft?
Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist glaubhaft zu machen. Ob in einem konkreten Fall eine Abgabepflicht besteht oder ein Ausnahmefall vorliegt, darüber gibt das Gemeindeamt (Abt. Buchhaltung) gerne Auskunft.

Ende der Abgabenpflicht
Die Abgabepflicht endet, wenn ein leerstehendes Objekt zu Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Wie funktioniert die Meldung?
Die Leerstandsabgabe ist (wie auch die Freizeitwohnsitzabgabe) eine Selbstbemessungsabgabe: Alle Abgabepflichtigen müssen von sich auch eine Meldung an die Gemeinde machen, wenn sie EigentümerIn eines abgabepflichtigen Objektes sind.

Frist?
Die Meldung hat erstmalig bis 30. April 2024 zu erfolgen. Danach jeweils jährlich bis 30. April.

Was passiert, wenn keine Meldung erfolgt?
Wenn ein abgabepflichtiger Leerstand vorliegt und keine Meldung gemacht wird, werden von der Abgabenbehörde Ermittlungen aufgenommen. Er erfolgt eine Abgabenvorschreibung mittels Bescheid. Diese enthält nicht nur die Nachzahlung, sondern auch eine Strafte aufgrund einer Verwaltungsübertretung.

Wie hoch ist die Abgabe?
Die Höhe der Abgabe hängt von der Größe des Objekts ab.

Die Gemeinde Walchsee hat die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgelegt:

§  bis 30 m2 Nutzfläche mit 50,00 Euro
§  von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 100,00 Euro
§  von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 140,00 Euro
§  von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 200,00 Euro
§  von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 270,00 Euro
§  von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 350,00 Euro
§  von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 430,00 Euro