Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen muss ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheitsabstand zum zu überholenden Fahrzeug eingehalten werden. Für das Überholen von Radfahrenden und Rollerfahrenden hat der Sicherheitsabstand im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindestens 2,0 m zu betragen.Fährt das überholende Kraftfahrzeug nicht schneller als 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden. 
Kann ein ausreichender Seitenabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Vorbeibewegen an Radfahrenden auf einem Radfahrstreifen oder Mehrzweckstreifen nicht als Überholen, sondern als Nebeneinanderfahren zu werten ist. Selbst wenn diesfalls die für den Überholvorgang festgelegten Mindestabstände nicht zur Anwendung gelangen, ist seitlich stets ein ausreichender Abstand einzuhalten, um Gefährdungen und Unfälle zu vermeiden.