Kössen baut. Das Bauprojekt Sozialzentrum läuft erfolgreich und ein weiteres Bauprojekt der Gemeinde steht in den Startlöchern. Auf Kössener Häuslbauer warten im Siedlungsgebiet Schwabenfeld nur mehr drei Grundstücke. Das Ende des Sporthotels ist in Sicht. Seit dem 01.01.2020 ist die Freizeitwohnsitzabgabe in Tirol verpflichtend.

Planungsfortschritt Sozialzentrum
Auch wenn noch nichts von dem Sozialzentrum Kössen-Schwendt zu sehen ist, laufen die Planungen im Hintergrund auf Hochtouren. Die Architekten sind dabei, die Details auszuarbeiten. Anfang Februar sind Brunnenbohrungen vorgesehen, um den Grundwasserspiegel bis zum Baubeginn beobachten zu
können. Im Anschluss werden diese Bohrungen für die Energieversorgung der Grundwasserwärmepumpen verwendet. Die Ausschreibungen für Baumeister, Haustechnik und Elektroinstallationen erfolgen in diesen Tagen, um die Fristen bis Baubeginn einhalten zu können. Der Baubeginn selbst ist für Ende Juli,
Anfang August vorgesehen.

Recyclinghof rückt näher
Noch vor dem Jahreswechsel erfolgte auch in der Gemeinde Walchsee der Gemeinderatsbeschluss für einen gemeinsamen Recyclinghof der Gemeinden Kössen, Schwendt und Walchsee. Damit werden noch heuer die Planungen in Angriff genommen und kann die Umsetzung, sofern alles nach Plan läuft, im kommenden Jahr gestartet werden.

Schwabenfeld
Nur mehr drei der insgesamt 29 Grundstücke sind in der Siedlung Schwabenfeld frei. Die jeweils rund 400 m² großen Baugründe sollen jungen, ortsansässigen Familien die Möglichkeit bieten, ein Grundstück zu einem erschwinglichen Preis zu erwerben. Ortsansässig heißt dabei: Die Meldung des Hauptwohnsitzes in Kössen besteht seit mindestens fünf Jahren bzw. es liegt seit mindestens fünf Jahren ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Kössener Betrieb vor. Zudem muss eine Wohnbauförderfähigkeit gegeben sein.
Mit dem Jahreswechsel wurden die Grundstückspreise an die Inflation angepasst. Derzeit beläuft sich der Quadratmeterpreis auf 180 Euro. Weitere Informationen sowie eine Einsicht in die Pläne sind zu den Amtsöffnungszeiten im Bauamt möglich.

Abbruch des Sporthotels
Im Herbst 2019 wurde mit dem Abbruch des Sporthotels im Ortszentrum begonnen. Um den Tourismus im Ortskern nicht unnötig zu belasten, wurden die Arbeiten kurz vor Weihnachten und damit kurz vor Beginn der Wintersaison gestoppt. Geplant ist, dass nach der Faschingswoche wieder die Bautrupps anrücken und den Abbruch beenden. Derzeit stehen noch die Kellerwände und lagern Alteisenreste am Gelände, die im Frühjahr entsorgt werden. Im Anschluss wird die Baugrube wieder aufgefüllt.

Freizeitwohnsitzabgabe verpflichtend notwendig
Mit dem Jahreswechsel wurde die von der Tiroler Landesregierung im Vorjahr beschlossene Freizeitwohnsitzabgabe verpflichtend.
So muss entsprechend den Vorgaben des Landes Tirol in Kössen wie in allen anderen Tiroler Gemeinden eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geleistet werden. Die Höhe wurde in der Gemeinderatssitzung vom 30.10.2019 beschlossen und bezieht sich auf die Größe der Nutzfläche. Genauere Angaben zur Höhe finden Sie anschließend.
Da die Freizeitwohnsitzabgabe eine Selbstbemessungsabgabe ist, wird diese nicht von der Gemeinde eingehoben, sondern ist vielmehr vom Abgabenschuldner zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner ist der Eigentümer, außer der Freizeitwohnsitz ist länger als ein Jahr oder unbefristet an ein und dieselbe Person vermietet, dann trifft die Verpflichtung der Abgabe den Mieter. Als Frist gilt jeweils der 30. April eines jeden Jahres.
Unter Freizeitwohnsitze fallen alle Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweiligen Erholungszwecken dienen.
Die Überweisung hat direkt an die Gemeinde, zugunsten einer der drei Gemeindebankverbindungen, zu erfolgen. Auf dem Einzahlungsbeleg sind anzuführen:
•          die Adresse des Freizeitwohnsitzes,
•          der Name des Freizeitwohnsitz-Eigentümers und
•          die Angabe der Nutzfläche.

Liebe Kössenerinnen, liebe Kössener,

ich hoffe, Sie sind gut in das neue Jahr gestartet. Wie Sie gelesen haben, ist in Kössen für 2020 wieder einiges geplant. Auch in den einzelnen Referaten werden in diesem Jahr wieder etliche Projekte in Angriff genommen. So ist das Gesundheitsreferat bereits mit der Planung von eigenen Gesundheitstagen beschäftigt. Mehr dazu erfahren Sie auf den nächsten Seiten.
Ich wünsche Ihnen an dieser Stelle auf jeden Fall ein gesundes und erfolgreiches Jahr und noch eine schöne Winterzeit.

Ihr Bürgermeister
Reinhold Flörl

Information zur Freizeitwohnsitzabgabe

 
Diese Abgabe wurde von der Tiroler Landesregierung im Jahre 2019 beschlossen. Deren Einhebung ist für alle Tiroler Gemeinden verpflichtend. Die Abgabe ist dabei selbstständig an die Gemeinde zu entrichten.
 
Ab 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde, wie in allen Tiroler Gemeinden, eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.

Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat der Gemeinde Kössen in seiner Sitzung vom 30.10.2019 erlassenen „Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe“:

a)         bis 30 m² Nutzfläche mit € 240,–
b)        von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 480,–
c)         von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 700,–
d)        von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 1.000,–
e)         von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 1.400,–
f)         von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 1.800,–
g)         von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 2.200,–

Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner selbst die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten hat (keine eigene Vorschreibung seitens der Gemeinde). Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu überweisen. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.
Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Freizeitwohnsitzabgabe der Gemeinde zusätzlich zu allfälligen Abgabenverpflichtungen gemäß dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (sogenannte „Freizeitwohnsitzpauschale“) zu entrichten ist. Die Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist eine ausschließliche Landesabgabe.

Die Überweisung hat direkt an die Gemeinde, zugunsten einer der drei nachfolgenden Gemeindebankverbindungen, zu erfolgen. Auf dem Einzahlungsbeleg sind anzuführen:

•          die Adresse des Freizeitwohnsitzes,
•          der Name des Freizeitwohnsitz-Eigentümers und
•          die Angabe der Nutzfläche.

Bankverbindungen:
Raiba Kössen: IBAN: AT93 3626 4000 0002 0933 | BIC: RZTIAT22264
Volksbank Kössen: IBAN: AT46 4239 0020 1001 0017 | BIC: VBOEATWINN
Sparkasse Kufstein: IBAN: AT94 2050 6018 0000 0083 | BIC: SPKUAT22XXX

Mit freundlichen Grüßen

Der Bürgermeister
Reinhold Flörl