Kössen informiert

Das Projekt Klobenstein trotzt dem frühen Wintereinbruch. In der Schwabenfeldsiedlung sind nur noch vier Grundstücke frei. Der frühe Wintereinbruch bringt wieder Erinnerungen an den vergangenen Winter mit extremen Wettersituationen. Dazu liefern wir Informationen zu den Winterpflichten von Anrainern und Grundstückseigentümern.

Die Schwabenfeldsiedlung erfreut sich größter Beliebtheit. Ende 2015 erfolgte der Verkaufsstart der insgesamt 29 Grundstücke. Inzwischen sind nur noch vier Baugründe frei. „Viele neue Grundstücksbesitzer haben bereits mit den Bautätigkeiten begonnen bzw. sind manche Familien bereits in ihr neues Eigenheim eingezogen“, so Bgm. Reinhold Flörl. „Das große Interesse zeigt uns, dass durchaus Bedarf an derar­tigen Projekten besteht.“ In diesem Zusammenhang gibt es von der Gemeinde den Hinweis, dass mit dem 01.01.2020 eine Inflationsanpassung der Grundstückspreise erfolgt und damit der Quadratmeterpreis von derzeit 175 auf 180 Euro steigen wird. Wer Interesse an einem der Bauplätze hat, kann sich direkt bei der Gemeinde melden und dort auch die Pläne einsehen.

Zweite Hängebrücke in Sicht
Dem frühen Wintereinbruch zum Trotz wird in der Klobensteinschlucht derzeit weiter fleißig an dem Ausbau des Schmugglerweges gearbeitet. Noch in diesem Jahr soll die zweite Hängebrücke errichtet werden und auch die entsprechenden Zugangswege sollen fertiggestellt werden. „Es ist geplant, bis etwa eine Woche vor Weihnachten die Arbeiten weiterzuführen, sofern das Wetter nicht noch schlechter wird“, so Reinhold Flörl zum aktuellen Stand. Gleichzeitig werden derzeit auch die Vorarbeiten für die Montage der Aussichtsplattform über der bestehenden Hängebrücke vorangetrieben, da­mit im kommenden Jahr baldmöglichst die Endmontage erfolgen kann. Parallel dazu wurden bereits erste Marketing-Schritte gesetzt. Das Logo wurde bereits entwickelt und auch der Homepage-Auftritt ist ausgearbeitet. Läuft alles nach Plan, werden im Jahr 2020 der gesamte Weg und auch der Start- und Zielbereich in Kössen bzw. Schleching fertiggestellt.

Gesetzlich verordnete Schneeräumung
Nach einem Winter mit riesigen Schneemengen innerhalb weniger Tage, hat heuer der Winter bereits Anfang November seine Fühler ausgestreckt. Damit brach für die Gemeindemitarbeiter bereits einige Tage und Wochen früher als üblich die arbeitsintensive Winterzeit an. „Unsere Mitarbeiter sind bei Schneefall bereits mitten in der Nacht unterwegs, während die meisten Menschen noch schlafen. Vor allem im vergangenen Extremwinter waren sie im Ausnahmezustand“, erklärt Reinhold Flörl. Durch das großflächige Straßen- und Gehsteignetz mit 80 km bzw. 15 km Länge gestaltet sich die Schneeräumung zeit- und arbeitsintensiv. „Ich möchte an dieser Stelle einmal mehr um Verständnis bitten, dass es trotz hohem Arbeitseinsatz vorkommen kann, dass nicht alle Wege in den Morgenstunden perfekt geräumt sind.“ Bei starkem Schneefall kann es zudem durchaus vorkommen, dass eine geräumte Straße bereits nach einer Stunde wieder schneebedeckt ist. „Unsere Gemeindemitarbeiter sind bemüht, Gehwege und private Einfahrten im Zuge von Räumungsarbeiten nach Möglichkeit nicht mit Schnee zuzuschütten. Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass eine derar­tige Schneeablagerung im Zuge der öffentlichen Schneeräumung laut Tiroler Straßengesetz zu dulden ist“, so Reinhold Flörl, der darauf hinweist, dass es nicht gestattet ist, den Schnee der eigenen Liegenschaft auf den Gemeindestraßen zu entsorgen.
„Einmal mehr möchten wir als Gemeinde in diesem Zusammenhang auf die Winterpflichten von Anrainern bzw. Grundstückseigentümern hinweisen. Sollte sich im Fall einer Unterlassung dieser Pflichten ein Unfall ereignen, können empfindliche Strafen die Folge sein“, so Reinhold Flörl.

Gesetzliche Vorschriften für Anrainer und Grundstückseigentümer kurz zusammengefasst:
Öffentliche Gehsteige und Gehwege entlang einer Liegenschaft sind in der Zeit von sechs Uhr früh bis zehn Uhr abends von Schnee und Verunreinigungen zu befreien. Diese Maßnahme muss vom Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft sichergestellt werden. Bei Gefahr von Glatteis ist darüber hinaus vom Liegenschaftseigentümer für eine entsprechende Streuung dieser Wegabschnitte zu sorgen. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein Streifen von einem Meter Breite am Straßenrand entsprechend geräumt und bei Bedarf ebenfalls gestreut werden.
Schneewechten und Eisbildungen sind von den Dächern zu entfernen, wobei Schnee von Privaten nicht auf der Straße abgelagert werden darf; dies ist vom Gesetz untersagt. Sollte es aufgrund der Unterlassung von Schneeräumungen, Streuungen und der Entfernung von Schneewächten oder Eisbildungen am Dach zu einem Unfall kommen, sind Schmerzengeld und Heilungskosten zu zahlen. Zudem kommt es zu Verwaltungsstrafen.

Zum Abschluss möchte ich Sie gerne auf unser besonderes Adventhighlight hinweisen.
Auch heuer veranstaltet der Kulturausschuss unter Marissa Dünser wieder „Zsommkemma im Advent“. Gönnen Sie sich eine Auszeit und schauen Sie auf einen Ratscher und einen kleinen Umtrunk vorbei. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den nächsten Seiten.

Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall eine wundervolle Adventszeit mit vielen besinnlichen und besonderen Momenten.

Ihr Bürgermeister Reinhold Flörl